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Kirche und Demokratie

Von Friedrich Romig

Ein Blick auf das Verhältnis von Kirche und Demokratie an Hand lehramtlicher Dokumente


Das Verhältnis der römisch-katholischen Kirche – und nur von dieser soll hier die Rede sein – zur Demokratie war nie ein ganz ungetrübtes. Allmacht oder „Souveränität“ Gottes und „Volkssouveränität“, der Eckpfeiler jeder Demokratie, schließen einander aus, kein Kunstgriff kann darüber hinwegtäuschen. Die Kirche selbst, nach einer sententia certa der Theologie societas perfecta oder „ideale Gesellschaft“, hat dementsprechend auch keine demokratische, sondern eine strikt hierarchische Verfassung.

Die „Dogmatische Konstitution über die Kirche“ des Zweiten Vatikanum behandelt sie in einem eigenen Kapitel. An der Spitze steht der Papst, der Stellvertreter („vicarius“) Christi auf Erden. Er übt die höchste priesterliche, Lehr- und Hirtengewalt aus. Seine Jurisdiktions- oder Leitungsgewalt erstreckt sich über die gesamte Kirche, über alle Bischöfe und alle Teilkirchen, und zwar nicht nur in Sachen des Glaubens und der Sittenlehre, sondern auch über Kirchenzucht und die Regierung der Kirche. Sein Jurisdiktionsprimat schließt jede Gewaltenteilung aus, er ist im Besitz der höchsten gesetzgebenden, richterlichen und strafenden Gewalt. Kraft dieser Stellung an der Spitze der Kirche steht es daher auch dem Papst zu, die Bischöfe, denen die Sorge für eine Diözese anvertraut wird, zu ernennen oder zu bestätigen (wenn sie auf einem Wahlvorschlag aufscheinen), und ebenso ernennt er frei die Kardinäle, die bei Vakanz des Apostolischen Stuhles seinen Nachfolger, den neuen Papst wählen. Einige dieser Kardinäle beteiligt der Papst an der Regierung der Kirche und überträgt ihnen die Führung von Sekretariaten, Räten, Kongregationen, Gerichtshöfen und anderen Einrichtungen der Kurie. Die Bischöfe wiederum geben ihre pastoralen Aufgaben zum Teil an die Pfarrer und Diakone weiter, die die übertragenen Aufgaben unter der Autorität des Bischofs und in treuem Gehorsam zu ihm wahrzunehmen haben. Die Laien schließlich haben alles, „was die geistlichen Hirten als Lehrer des Glaubens erklären oder als Leiter der Kirche bestimmen im Bewußtsein ihrer eigenen Verantwortung in christlichem Gehorsam zu befolgen“ (Codex Juris Canonici, § 212).
Es bedarf keines weiteren Hinweises, daß die Verfassung der Kirche, dieser societas perfecta, alles andere als „demokratisch“ ist. An den Grundzügen dieser „idealen“ Verfassung kann keine Konzilsversammlung und erst recht kein „Kirchenvolksbegehren“ auch nur das geringste ändern, denn sie beruhen nicht auf menschlichem, sondern auf göttlichem Recht, dem „Recht des Herrn“, der Stifter, Erhalter, Lenker, Leiter und „Lebendigmacher“ („dominum et vivificantem“„, heißt es im Credo) seines „Leibes“, d. h. seiner Kirche, ist. Er allein, und nicht das Volk, ist der „Souverän“, auf den alle Gewalt und Ordnung der Kirche und des Kirchenvolks zurückgehen.
Das Entscheidende ist nun, daß nach Katholischer Soziallehre die Kirche mit ihrer „idealen“, nichtdemokratischen Verfassung auch Vorbild, Urbild, „Arche­typ“ oder „Modell“ jedes anderen gesellschaftlichen oder politischen Gebildes ist, gleichgültig ob solche Gebilde, Institutionen oder Einrichtungen „natürlichen“ oder „gewillkürten“ Ursprungs sind. Natürliche Gebilde sind z. B. Familie, Gemeinde, Volk und Staat; gewillkürte dagegen Geselligkeitsvereine, Kulturverbände, wirtschaftliche Unternehmungen, soziale Anstalten, Schulen, Universitäten, Interessenverbände, politische Parteien, Fußballklubs und sogar Räuberbanden. Ganz unabhängig von der Katholischen Soziallehre haben eine Unzahl von soziologischen, politologischen und organisationsspezifischen Untersuchungen gezeigt, daß alle gesellschaftlichen und politischen Gebilde oder „Institutionen“ ihre Ziele nur erreichen und sich dauerhaft durchsetzen können, wenn sie hierarchisch und nicht „demokratisch“ organisiert sind, d. h. die Willensbildung von „oben nach unten“ und nicht von „unten nach oben“ geschieht. Diesen Sachverhalt faßt die Kirche in der klaren, für alle sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Gebilde geltenden Aussage zusammen, daß „keine Gemeinschaft bestehen kann, wenn nicht einer an der Spitze von allen steht, der durch kräftigen und gleichmäßigen Impuls einen jeden zu dem gemeinsamen Ziel hinwendet“ (Johannes XXIII.: Pacem in terris, n. 46). Auch der neue, 1993 erschienene Katechismus der Katholischen Kirche betont die Notwendigkeit von Führung und Autorität für das Gedeihen des Gemeinwesens: „Jede menschliche Gesellschaft bedarf einer Autorität, von der sie geleitet wird. … Sie ist für die Einheit des Gemeinwesens notwendig. Ihre Aufgabe ist es, soweit wie möglich das Gemeinwohl zu gewährleisten“ (n. 1898). Unter „Autorität“ wird in diesem Zusammenhang jene „Eigenschaft von Personen oder Institutionen verstanden, aufgrund derer sie den Menschen Gesetze und Befehle geben und von ihnen Gehorsam erwarten können“ (n.1897).
Mit dem unabänderlichen und unüberholbaren Pauluswort, demzufolge „alle Gewalt (= Autorität) von Gott ausgeht“ (Röm 13, 1), ist der demokratische Anspruch, daß „alles Recht und alle Gewalt vom Volk ausgehen“, von der Kirche naturgemäß zurückzuweisen. Nach katholischer Lehre hat jede Herrschaftsausübung in Staat und Gesellschaft nach göttlichem Gesetz (der „lex aeterna“) zu geschehen und Gottes Willen zu vollziehen. Die Berufung auf den „Volkswillen“ und die Beschlüsse von „Volksvertretungen“ können die Herrschaftsausübung nicht legitimieren, sondern höchstens formal legalisieren. Ein Gesetz, daß gegen göttliches Recht verstößt, z. B. die Erlaubnis zur Tötung ungeborenen Lebens, kann bei einer auch noch so großen Zustimmung durch die Volksvertretung oder im Wege eines Volksentscheids niemals Legitimität erlangen. „Auch wenn Auseinandersetzungen und Meinungskonflikte im Rahmen einer repräsentativen Demokratie normale Ausdrucksformen des öffentlichen Lebens darstellen mögen, so kann die Sittenlehre gewiß nicht von der Befolgung eines Entscheidungsverfahrens abhängen: Sie wird überhaupt nicht durch die Regeln und Entscheidungsverfahren demokratischer Art bestimmt“ (Johannes Paul II.: Veritatis splendor, n. 113), also von Mehrheitsbeschlüssen und Konsensfähigkeit. Die rechtspositivistische Gleichsetzung von Legitimität und Legalität bzw. das Aufgehen der Legitimität in der Legalität, wie das die „reine Rechtslehre“ etwa eines H. Kelsen vertritt, wurde von der Kirche stets nachdrücklich zurückgewiesen. Nicht das verfassungsgemäße Zustandekommen ist für den Rechtscharakter eines Gesetzes oder eines Regierungsaktes maßgebend, sondern sein Inhalt. Er muß dem „Naturrecht“, das Gott in seine Schöpfung „eingeschrieben“ oder in seinen Geboten offenbart hat, entsprechen. Daher „können Gesetze oder Anordnungen die Staatsbürger innerlich nicht verpflichten, wenn die Staatslenker gegen diese Ordnung und deshalb gegen Gottes Willen Gesetze erlassen oder vorschreiben…; in diesem Falle hört die Autorität ganz auf, an ihre Stelle tritt, wie der heilige Thomas lehrt, gräßliches Unrecht“ (Johannes XXIII.: Pacem in Terris, n. 51). Die Demokratie ist nach kirchlicher Auffassung ja weder selbst ein sittlicher Wert, noch kann sie Werte hervorbringen, sie ist ein „Instrument“. „Der Wert der Demokratie steht und fällt mit den Werten, die sie verkörpert und fördert“ (Johannes Paul II.: Evangelium vitae, n. 70). Diese Werte findet sie, die Demokratie, vor im ewigen Natur- oder Sittengesetz, das sie nur anerkennen, achten und fördern, nicht aber selbst schaffen kann. Versagt sie sich dieser Anerkennung, dann entsteht „eine Demokratie ohne Werte, die sich, wie die Geschichte beweist, leicht in einen offenen oder hinterhältigen Totalitarismus verwandelt“ (Joh. P. II.: Centesimus annus, n. 46; Veritatis splendor, n. 101).
Zum Unterschied von der Frage, nach welchen Kriterien die Herrschaftsausübung zu geschehen hat (nämlich nach göttlichem Gesetz und göttlichem Willen), besteht nach kirchlicher Lehre heute ein relativ großer Freiraum für die Designation der Herrscher oder Regierenden. Ob diese Designation durch die Vorgänger im Amte, auf Grund dynastischer Gepflogenheiten, durch Kurien, politische Parteien, Zentralkomitees, Volksvertretungen oder direkte Volkswahl, durch offene oder geheime Abstimmungen geschieht und welches Wahlsystem (Persönlichkeits-, Mehrheits- oder Verhältniswahlsystem) hierbei Verwendung findet, das überläßt die Kirche heute Gepflogenheit und Tradition der einzelnen Völker. Für sie ist allein wichtig, daß die wie immer an die Regierung Gelangten die Erfordernisse des Gemeinwohls erfüllen, Gerechtigkeit walten lassen, Ordnung herstellen und zu wahren imstande sind sowie Sicherheit und Frieden gewährleisten. Eine gewisse Bevorzugung monarchisch-aristokratisch-elitärer Elemente wird hierbei keineswegs unterdrückt, wie die zahlreichen Fürsten- oder Abgeordnetenspiegel der Päpste bis in jüngste Zeit erkennen lassen. Nach der berühmten Weihnachtsbotschaft Pius XII. aus dem Jahre 1944, mit der die Kirche erstmalig zur Demokratie positiv Stellung nahm, soll die Volksvertretung „eine Elite von Männern vereinigen, die durch Geist und Charakterfestigkeit hervorragen; die sich als Vertreter des ganzen Volkes ansehen und nicht als Beauftragte einer Gruppe (Anm. d. V.: z. B. einer Partei) …; eine Elite von Männern, die nicht auf einen Beruf oder Stand beschränkt ist, sondern die ein Bild des vielfältigen Lebens des ganzen Volkes sein soll; eine Elite von Männern, die sich auszeichnet durch ihre unerschütterliche christliche Überzeugung, ihr gerades, sicheres Urteil, ihren praktischen Sinn, ihre Billigkeit, ihre in allen Umständen klare Haltung. Männer von klarer und gesunder Lehre, von festem und aufrechtem Willen; Männer vor allem, die durch die Autorität, die sie aus ihrem reinen Gewissen ausstrahlen und die sie um sich verbreiten, fähig sind, Führer und Lenker ihrer Mitbürger zu sein …“. Verantwortungsbewußtsein, Sachlichkeit, Unparteilichkeit, Gerechtigkeit, Großmut, Unbestechlichkeit sowie „das tiefe Gefühl für die Grundlagen einer gesunden politischen und sozialen Ordnung“, die „klare Einsicht in die Ziele, die Gott einer jeden menschlichen Gesellschaft vorgezeichnet hat“, sind nach Pius XII. Eigenschaften, die einen Volksvertreter auszeichnen sollten, denn „die Frage nach dem moralischen Hochstand, der praktischen Brauchbarkeit, der geistigen Fähigkeiten der Abgeordneten im Parlament ist für jedes Volk eine Frage, die über Leben und Tod, Wohlstand und Verfall, Aufstieg und ständigen Niedergang entscheidet“.
Ob die Abgeordneten zu den Volksvertretungen diesen Ansprüchen genügen, kann jeder selbst beantworten. Was geschieht, wenn diese Voraussetzungen fehlen, darüber ist sich Pius XII. im klaren: Demokratie wird dann zum leeren Schein und dient dem als Maske, bei dem eigensüchtiger Ehrgeiz und Selbstsucht über wesentlichen Forderungen der politischen und sozialen Moral triumphieren. „Bestehen bleiben dann auf der einen Seite die Opfer dieses trügerischen Blendwerks einer Demokratie…; auf der anderen Seite die mehr oder weniger zahlreichen Gewinner, die durch die Macht des Geldes oder der Organisation sich eine Vorzugsstellung und Gewalt zu verschaffen wußten“ (Weihnachtsbotschaft 1944). „Die Demokratie wird leicht zu einem leeren Wort, wenn in den die demokratische Beteiligung einschließenden Regierungssystemen die Regelung der Interessen zum Vorteil der Stärkeren geschieht, die die Hebel nicht nur der Macht, sondern auch des Konsenses steuern“ (Johannes Paul II.: Evangelium vitae, n. 70). Vielmehr „gilt es hervorzuheben, daß auch im politischen Bereich die Wahrhaftigkeit in den Beziehungen zwischen Regierenden und Regierten, die Transparenz der öffentlichen Verwaltung, Unparteilichkeit im Dienst am Staat, Achtung der Rechte auch der politischen Gegner, Schutz der Rechte der Angeklagten gegen summarische Verfahren und Verurteilungen, richtige und gewissenhafte Verwendung der öffentlichen Gelder, Ablehnung zweifelhafter und unerlaubter Mittel, um die Macht um jeden Preis zu erobern, festzuhalten und zu vermehren, Prinzipien sind, die ihre erste Wurzel – wie auch ihre einzigartige Dringlichkeit – im transzendenten Wert der Person und in den objektiven sittlichen Erfordernissen für das Funktionieren des Staates haben. Wenn sie nicht eingehalten werden, zerbricht das Fundament des politischen Zusammenlebens und das ganze gesellschaftliche Leben wird dadurch fortschreitend beeinträchtigt und der Auflösung preisgegeben“ (Johannes Paul II.: Veritatis splendor, n. 101). Die Nichtanerkennung der den demokratischen Prozessen voranstehenden sittlichen Gesetze schafft, wie Johannes Paul II. immer wieder anklagt, jene „Strukturen der Sünde“, die unsere Zivilisation in eine „Kultur des Todes“ verwandeln.
Das allerdings, was am demokratischen Gedanken grundsätzlich richtig ist, nämlich die Beteiligung der Bürger entsprechend ihrer Kompetenz und ihrer sozialen Stellung am politischen Leben durch dauernde Mitsprache, Mitberatung, Mitentscheidung und Mitverantwortung auf allen Ebenen und in allen sie betreffenden Fragen, wird von der Kirche begrüßt und nachdrücklich unterstützt. „Die Kirche weiß das System der Demokratie zu schätzen, insoweit es die Beteiligung der Bürger an den politischen Entscheidungen sicherstellt und den Regierten die Möglichkeit garantiert, sowohl ihre Regierung zu wählen und zu kontrollieren, als auch dort, wo es sich als notwendig erweist, sie auf friedliche Weise zu ersetzen. Sie kann daher nicht die Bildung schmaler Führungsgruppen billigen, die aus Sonderinteressen oder aus ideologischen Absichten die Staatsmacht an sich reißen“, sondern sie verlangt die Ausbildung „von Strukturen der Beteiligung und Mitverantwortung“ (Johannes Paul II.: Centesimus annus, n. 46). Hier kommen auch die politischen Parteien ins Spiel: Nach dem 2004 vom Päpstlichen Rat „Justitia et Pax“ zuerst in italienischer und 2006 auch in deutscher Sprache veröffentlichten „Kompendium der Soziallehre der Kirche“ liegt es vor allem an den politischen Parteien, die Beteiligung der Bürger an den politischen Entscheidungen zu ermöglichen (Kompendium n. 413). Im Gegensatz zur Kirche selbst wird den Parteien von der Kirche zugemutet, in ihrem Inneren eine „demokratische Struktur“ aufzubauen, eine Zumutung die sich schon auf Grund des aus der Parteiensoziologie bekannten „Ehernen Gesetzes der Oligarchisierung“ (R. Michels) als realitätsfremd ausweist. Darum hat die Kirche ja auch lange Zeit eher in ständischen oder „korporatistischen“ Modellen die Lösung dieses die Partizipation betreffenden Strukturproblems gesehen (z. B. Pius XI. in Quadragesimo anno, 1931). Seit Paul VI. (Ansprache 1966 zur 75-Jahrfeier von „Re­rum novarum“) hat die Kirche jedoch ihre Vorliebe für solche Modelle überwunden. Ähnlich wie bei den Staats- und Regierungsformen, überläßt sie es nunmehr den gesunden, in Geschichte und Gesellschaft wirkenden Kräften, jene Strukturen zu entwickeln, die dem Gemeinwohl dienen und der Würde des Menschen entsprechen. Wie immer auch solche Strukturen aussehen, von der Kirche werden die Christifideles laici zur aktiven Beteiligung am politischen Leben in den Parteien, Verbänden, Verwaltungen und Staatsorganen ermuntert, denn nur durch ihr Engagement können „die so schwierigen Lebenswirklichkeiten der Politik, des Sozialen und der Wirtschaft, aber auch der Kultur und der Massenmedien… zu Bausteinen des Reiches Gottes“ (das erste und letzte Ziel aller christlich geprägten Politik) und „die ganze menschliche Gesellschaft in die Familie Gottes umgestaltet werden“ (vgl. Paul  VI.: Evangelii nuntiandi, n.  70; Vat. II.: Gaudium et spes, n. 40). Die Laien sind es, die diese relativ autonomen Lebenswirklichkeiten mit christlichem Geist erfüllen müssen. „Die Kirche, die in keiner Weise hinsichtlich ihrer Aufgaben und Zuständigkeit mit der politischen Gemeinschaft verwechselt werden darf, noch an irgendein politisches System gebunden ist“ (GS, n. 76), d. h. auch nicht an das demokratische, kann ja auf die Politik nur indirekt Einfluß nehmen: Die Realisierung des politischen Ziels der Kirche, „die Wiederherstellung und Vollendung der gesellschaftlichen Ordnung nach dem Heilsplan der Frohbotschaft“ – ad evangelicae legis normam perficiendo (Pius XI.: Quadragesimo anno) – hängt von jenen ab, die Politik gestalten und das Evangelium als Richtschnur ihres politischen Handelns ansehen (vgl. Glaubenskongregation: Lehrmäßige Note zu einigen Fragen über den Einsatz und das Verhalten der Katholiken im politischen Leben, Rom 2003). Ohne sorgfältige Beachtung jener Prinzipien des sozialen Lebens, die die Kirche immer wieder betont: Wahrung von Naturrecht und Würde der menschlichen Person, Gemeinwohl, Autorität, Hierarchie, Subsidiarität und Solidarität innerhalb der „die kulturelle Identität bewirkenden Volksgemeinschaft“ (Johannes Paul II.: Laborem exercens, n. 10.3) und zwischen den Völkern, werden sie dieses Ziel allerdings nicht erreichen. Es gehört zu den unabweisbaren Einsichten Günter Rohrmosers, ausführlich dargelegt in seinem Hauptwerk „Religion und Politik in der Krise der Moderne“ (1989), daß nach Auschwitz Politik nicht mehr möglich ist ohne Ethik; Ethik aber ihrer Begründung durch die Philosophie bedarf; die Aporetik der Philosophie aber erst überwunden wird durch die Religion, „dem Bewußtsein der absoluten Wahrheit“. Das aber bedeutet, daß die Trennung von Religion und Politik zu den Irrlehren der „Aufklärung“ gehört, dieser „lebensgefährlichen Erkrankungen des menschlichen Geistes“ (Benedikt XVI: Glaube – Wahrheit – Toleranz, 2005, S. 208). Nicht um Trennung von Religion und Politik, sondern um die Unterscheidung dieser beiden Sphären geht es (Kompendium, n. 50). In einem sich christlich verstehenden Europa kommt jedenfalls Politik ohne Letztbegründung durch Religion nicht aus, hat doch die Politik mitzuwirken an der Verwirklichung der Frohen Botschaft vom Reich Gottes in der Geschichte der Menschheit (Kompendium, Kapitel 2, insbes. n. 63).

 


Vom Autor gestatteter Vorabdruck seines Beitrages zur im Herbst erscheinenden Festschrift zu Günter Rohrmosers 80. Geburtstag, hrsg. von H. Seubert.

 
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