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Kriegsverbrechen Bombenkrieg?

Von Dr. Björn Schumacher

Das „Dresden-Tribunal“

Wie ist der alliierte Bombenkrieg völkerrechtlich zu bewerten? Zwar hat ausgerechnet der Pfarrer der Frauenkirche, Stephan Fritz, 2005 den „nächtlichen Massenmord“ (Golo Mann) mit den Worten gerechtfertigt: „Dresden war keine unschuldige Stadt, sondern eine Nazi-Stadt wie alle anderen“, und sogar der deutsche Altbundespräsident Roman Herzog hat geäußert, es habe „keinen Sinn darüber zu richten, ob der Bombenkrieg, an dessen Unmenschlichkeit ohnehin niemand zweifelt, im juristischen Sinn rechtmäßig gewesen ist, oder nicht.“
Doch die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Massentötung von Zivilisten im Krieg stellt sich auch bei heutigen militärischen Auseinandersetzungen immer neu und sollte daher auch im Hinblick auf den strategischen Bombenkrieg der Alliierten beantwortet werden. Erstmals hat nun ein deutscher Jurist eine „bahnbrechende Studie“ (Junge Freiheit) über den alliierten Bombenkrieg im Spiegel des Völkerrechts vorgelegt. Im folgenden Beitrag widmet er sich der Frage, ob Churchill als Kriegsverbrecher bezeichnet werden muß, und wirft, wie auch in seinem Buch, darüber hinaus einen Blick auf die Erinnerungskultur, auf unseren Umgang mit dem Bombenkrieg und seinen Folgen.

Anders als Kriegs- und Humanitätsverbrechen führender Nationalsozialisten wurden die strategischen Flächenangriffe der Westalliierten nie vor einem internationalen Gerichtshof verhandelt. Ein solches Verfahren hätte wie folgt ablaufen können. Zunächst hätte ein neues Statut geschaffen, hätten neue Richter und Ankläger − gerechterweise aus nicht am Kriege beteiligten Staaten − benannt werden müssen. Maßgebender Anklagepunkt wäre ein Verstoß gegen Art. 23 b und g, 25 und 27 der Haager Landkriegsordnung von 1907 (HLKO) gewesen. Diese Vorschriften lassen sich zwar nicht nach ihrem Wortlaut, wohl aber nach ihrer Entstehungsgeschichte, ihrer Systematik sowie ihrem gesamten Sinn und Zweck auf den strategischen Luftkrieg anwenden.
Schwerpunktmäßig hätte das Tribunal u.a. die verheerenden Nachtangriffe des 13./14. Februar 1945 verhandelt. Sie sind es, die Dresden – neben Hiroshima und Nagasaki – zum Menetekel des totalen Kriegs gemacht haben. Die Anklage hätte sich gegen britische Befehlshaber, allen voran Premierminister Winston Churchill und sein Kriegskabinett, richten müssen. Konsequenterweise wären auch der zuständige Ressortminister sowie maßgebende Offiziere aus dem Planungsstab der Royal Air Force (RAF) auf die Anklagebank geraten. Dies sind Luftfahrtminister Archibald Sinclair, Royal-Air-Force-Chefmarschall Charles Portal und Bomber-Command-Chef Arthur Harris. Differenzierungen erscheinen aber geboten. Der Befehl zu den Dresdner Luftschlägen könnte unmittelbar von Churchill gekommen sein. Arthur Harris, ein engagierter Verfechter der „Morale Bombing“-Doktrin, soll sogar um ausdrückliche Bestätigung gebeten haben. Mittlerweile im Ruhestand, rechtfertigte er sich 1947 auffallend wortkarg: „Ich möchte nur sagen, daß der Angriff auf Dresden damals von sehr viel bedeutenderen Leuten, als ich es bin, für eine militärische Notwendigkeit gehalten wurde.“
Was Harris verschweigt, ergänzt sein Stellvertreter im Amt, Luftmarschall Robert Saundby. Anflüge von Läuterung kontrastieren bei ihm mit vordergründigen Exkulpationsversuchen. Letzteres fordert Widerspruch heraus. Harris und Saundby mögen tüchtige Militärs und in mancherlei Hinsicht rechtschaffene, charakterstarke, ja vorbildliche Menschen gewesen sein. Wohl kaum waren sie aber jene unbedeutenden Befehlsempfänger oder ahnungslosen Beobachter einer schicksalhaften Tragödie, die Saundby assoziativ beschwört: „Trotz meiner unmittelbaren Beteiligung war ich doch in keiner Hinsicht für die Entscheidung verantwortlich, einen groß angelegten Luftangriff auf Dresden durchzuführen. Ebensowenig war es mein Oberbefehlshaber, Sir Arthur Harris. Unsere Aufgabe bestand darin, die Befehle des Luftfahrtministeriums nach besten Kräften auszuführen. Und in diesem Falle gab das Luftfahrtministerium nur die Befehle weiter, die es von den für die oberste Kriegsführung Verantwortlichen erhalten hatte … Daß die Bombardierung Dresdens eine erschütternde Tragödie war, kann niemand leugnen. Daß sie militärisch wirklich notwendig gewesen ist, werden … nur noch wenige glauben. Sie war eines jener furchtbaren, durch eine unglückliche Verkettung von Umständen hervorgerufenen Ereignisse, wie sie zuweilen im Kriege vorkommen.“ …
Obendrein wären Anklagen gegen US-amerikanischer Befehlshaber in Betracht gekommen. Daran ändert die Tatsache nichts, daß die Bomben der United States Army Air Force (USAAF) am 14. und 15. Februar 1945 überwiegend militärischen Zielen galten und eine weitgehend vernichtete Stadt trafen. Bereits am 22. November 1944 hatte das Combined Strategic Target Committee Dresden auf die gemeinsame Zielliste von Royal Air Force (RAF) und USAAF gesetzt. Überdies gestalteten beide Luftstreitkräfte ihre Angriffe vom 13. bis zum 15. Februar 1945 als konzertierte Aktion. Sie handelten nach aufeinander abgestimmten Einsatzplänen. Es liegt daher nahe, Operationen der einen Militärmacht – unter dem strafrechtlichen Aspekt der Mittäterschaft – auch den Kommandeuren der jeweils anderen zuzurechnen.
Hätten auch die Bomberbesatzungen von Dresden und anderen unterschiedslos bombardierten Städten angeklagt werden müssen? Die Frage ist delikat, dürfte im Ergebnis aber zu verneinen sein. Unter Abwägung aller Umstände hätte man diesen Soldaten den Strafausschließungsgrund des Befehlsnotstands zubilligen und damit von Art. 8 des Statuts für den Internationalen Militärgerichtshof des Londoner Abkommens (8. August 1945) abweichen müssen. …
Natürlich hätte die Errichtung eines Dresden-Tribunals nichts mit dem Schüren nationalistischer Emotionen gegen Churchill, seine Untergebenen oder gar die Völker Britanniens zu tun. Wer die plakative Irrlehre von der allgegenwärtigen „deutschen Schuld“ bekämpft, muß auch sonstigen Kollektivschuldvisionen energisch entgegentreten. Wenn kollektives Denken hier einen Sinn macht, dann liegt er in der Feststellung, daß zahlreiche Engländer nicht nur Täter, sondern in hohem Maße auch Opfer des deutsch-britischen Luftkriegs geworden sind. Das Konzept der RAF kostete fast 100.000 Briten das Leben. 55.000 Soldaten des Bomber Command fielen im Kampfeinsatz; und ca. 40.000 südenglische Zivilisten starben als Folge deutscher Luftschläge, die es ohne die Eröffnung des strategischen Bombenkriegs durch Großbritannien wahrscheinlich nie gegeben hätte. …
Schwerpunktmäßig wäre es vor dem Tribunal um die Rechtmäßigkeit der Flächenangriffe sowie um Vorsatz und Schuld der Angeklagten gegangen. Abhängig von der Rechtsauffassung des Tribunals und dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind vor allem drei alternative Verfahrensabläufe und -ergebnisse in Betracht zu ziehen.

War Churchill ein Kriegsverbrecher?

Erstens: Der fiktive Gerichtshof hätte, unbeeindruckt vom aufklärerischen Gestus des ius gentium, die Art. 23 b und g, 25, 27 HLKO nicht auf den Luftkrieg der 1940er Jahre angewendet und auch den Gedanken an ein HLKO-konformes Völkergewohnheits- oder Völkervernunftrecht verworfen. Er hätte statt dessen die Argumentation von Bomber-Command-Chef Harris aufgegriffen: „Hinsichtlich des Einsatzes der Luftstreitkräfte im Krieg … gibt es überhaupt kein internationales Recht.“ Konsequenterweise hätte das Tribunal Churchill, Harris und die anderen Angeklagten freisprechen müssen.
Zweitens: Das Dresden-Tribunal hätte zwar die Anwendbarkeit der Art. 23 b und g, 25 und 27 HLKO oder inhaltsgleicher Normen auf den Luftkrieg bejaht, sich jedoch zu einem − völkergewohnheitsrechtlich anerkannten − rechtfertigenden Notstand bekannt. Zwangsläufig wäre es bei einer Abwägung rechtlich geschützter Güter gelandet. Die Einordnung des „Morale Bombing“ in diese juristisch vertraute Konstruktion wäre problematisch geworden; denn das Tribunal hätte sich zu einer wechselseitigen Aufrechnung von Menschenleben, also einer quantifizierenden Bewertung des Rechts auf Leben durchringen müssen. Die These von der Würde und dem unvergleichlichen, unauslöschbaren Wert jeder einzelnen Person wäre geopfert worden. Hätte das Tribunal diesen Weg beschritten und obendrein massive Luftschläge gegen Wohnviertel als bis zum Kriegsende effektiven Weg zur Demoralisierung und Unterwerfung Hitler-Deutschlands betrachtet, dann hätte es die Angeklagten freisprechen müssen – bei allem Bedauern für die „Morale Bombing“-Opfer von Dresden, Hamburg, Pforzheim oder Köln. Eine solche Argumentation könnte der in Großbritannien herrschenden Sichtweise entsprechen, wo kritische Prozesse kollektiver Vergangenheitsbewältigung bislang kaum stattgefunden haben. Dies gilt jedenfalls für den Luftkrieg gegen das Deutsche Reich. Vor den Schranken eines überirdischen Richters, nennen wir ihn „Wahrheit und Gerechtigkeit“, hätte ein solches Urteil aber kaum Bestand.   
Drittens: Das fiktive Tribunal hätte das Demoralisierungsbomben insgesamt oder zumindest die erkennbar nutzlosen Flächenangriffe auf deutsche Städte ab Frühsommer 1943 nicht als Anwendungsfall eines rechtfertigenden Notstands bewertet. Konsequenterweise hätte es die Verletzung geltenden Kriegsvölkerrechts, insbesondere der Art. 23 b und g, 25 und 27 HLKO, feststellen müssen. Die Area Bombing Directive der RAF vom 14. Februar 1942 wäre als Legitimation der Zerstörung deutscher Städte ausgeschieden. Als reine Verwaltungsvorschrift hätte sie entgegenstehendes hochrangiges Völkerrecht wie die HLKO nicht verdrängen können. Zugleich wäre eine Verurteilung der Angeklagten in Reichweite gerückt. Das Tribunal hätte sich auf die Schuldfrage konzentrieren und nach eingehender Beweisaufnahme seine Urteile an den Beweggründen der Angeklagten ausrichten müssen. Vor allem zwei nach Lage der Dinge realistische Motive wären eindringlich zu prüfen gewesen.  
Erste Motivlage: Die Prüfung der Schuld hätte ergeben können, daß den Angriffen auf Dresden ein von traditionellen militärischen Zielvorstellungen und sogar vom Impetus des „Morale Bombing“ gelöster Staatsterrorismus zugrunde lag, dessen Hintergrund in völkerrechtlich inakzeptablen Affekten gelegen haben könnte. In diese Richtung könnte ein Memorandum Churchills an die Stabschefs der RAF vom 28. März 1945 weisen, das allerdings vier Tage später – nach einer Intervention Portals – durch unverfängliche Formulierungen ersetzt wurde. Am 28. März schrieb Churchill: „Es scheint mir, daß der Augenblick gekommen ist, die Frage der Bombardierung deutscher Städte, nur um einer Vermehrung des Terrors wegen, wenngleich unter anderem Vorwand, zu überprüfen. … Die Zerstörung von Dresden bleibt ein ernstes Argument gegen die Führung des alliierten Bombenkrieges. … Ich meine, daß es notwendig ist, sich präziser auf militärische Ziele … statt auf bloße Akte des Terrors und der mutwilligen Zerstörung zu beschränken − und seien sie noch so eindrucksvoll.“
Was bedeutet: „einer Vermehrung des Terrors wegen“? Ging es Churchill tatsächlich um effektives Demoralisierungsbomben oder spielten andere Zerstörungsmotive eine größere Rolle? Dies könnte zum einen der Ruf nach Vergeltung gewesen sein, der in der britischen Öffentlichkeit seit der Luftschlacht um England verbreitet war. Churchill griff ihn mehrmals auf, mit großer Resonanz am 14. Juli 1941 im Londoner County Club: „Wenn heute abend die Bewohner Londons darüber abzustimmen hätten, ob wir einer Konvention beitreten sollten, in der die augenblickliche Beendigung aller Bombenangriffe auf Städte verfügt würde, riefe die Mehrheit mit Gewißheit aus: ‚Nein, erst wollen wir den Deutschen mit gleicher Münze und mehr heimzahlen.’“
Obendrein war Churchills Deutschland-Bild bis 1945 nicht frei von Haß und rassistischem Furor: „Es gibt weniger als 70 Millionen Hunnen. Manche kann man kurieren, andere nur töten.“ Ein Jahr vor Kriegsende erwog der Premierminister sogar den Einsatz biologischer und chemischer Kampfstoffe; zynisch kommentierte er das am 6. Juli 1944: „Es ist ganz einfach eine Frage der Mode, die hier genauso wechselt wie zwischen langen und kurzen Frauenkleidern. Eher unwillig verabschiedete sich Churchill von dieser anstößigen „Mode“, nachdem seine Militärs ihn auf die Gefahr gleichartiger Vergeltungsschläge hingewiesen hatten: „Ich kann natürlich nicht gegen Pfarrer und Krieger gleichzeitig vorgehen. Die Angelegenheit soll weiterhin überprüft und dann wieder zur Sprache gebracht werden, wenn sich die Lage verschlechtert.“ Liquidatorische Germanophobie könnte auch sein Gespräch mit Luftfahrtminister Sinclair am 25. Januar 1945 geprägt haben. Trieb ihn angesichts gewaltiger Flüchtlingstrecks im Südosten des Reichs der Wunsch, „die Deutschen auf ihrem Rückzug aus Breslau zu braten“? Jedenfalls ist von Churchill kein Wort des Bedauerns über das „Braten“ deutscher Menschen im Bombenkrieg überliefert – im Gegensatz etwa zu seiner dringlichen Bitte an Roosevelt, das „Franzosenabschlachten“ bei der alliierten Invasion zu beenden. Gewiß war Churchill kein Jahrhundertsatan, der aus primitiven Instinkten ganze Populationen auszurotten gedachte. „Are we animals?“, soll er 1943 angesichts furchtbarer Bombenschäden in deutschen Städten ausgerufen haben. Anfällig für überbordende Emotionalität und archaisches Kollektivschulddenken, könnte ihn 1945 aber der Wunsch ergriffen haben, das deutsche „Hunnenvolk“ zu dezimieren. Reichlich akzentuiert beschreibt David Irving die Intentionen Churchills: „Er war davon besessen, daß es jetzt galt, Deutsche zu töten, und zwar millionenweise, wenn nicht in der Nachkriegszeit im Westen ein Chaos ausbrechen sollte. Die deutschen Flüchtlinge sollten gar nicht erst im Westen ankommen. Churchills Umsiedlung der Ostdeutschen sollte in einem Massaker enden.“
Auch bei dem achtzehn Jahre jüngeren Harris hätte das Tribunal durchaus nicht nur analytische Begabungen, sondern auch rassistische Denkinhalte aufgespürt. Seine Abscheu gegenüber allem Deutschen pflegte Harris liebevoll mit der Verwendung des Begriffs „Boche“ (was etwa „Scheißdeutscher“ heißt). Am 11. April 1942 schrieb er einem Untergebenen: „Wir müssen noch viele Boches umbringen, bevor wir diesen Krieg gewinnen.“          
Kein Zweifel: Staatsterrorismus jenseits konkreter Kriegsziele legitimiert keinen Verstoß gegen fundamentale Normen des Kriegsvölkerrechts. Rechtfertigungsgründe wären weit und breit nicht zu entdecken. Das britische Kriegskabinett und maßgebliche Befehlshaber der Bomberflotte hätten als Kriegsverbrecher zur Verantwortung gezogen werden müssen. Als Strafmilderungsgrund wäre vielleicht zwanghafte Dekadenz am Ende eines zerstörerischen Waffengangs in Betracht gekommen. Tatsächlich verteidigte Churchill nach 1945 seine Faszination für Flächenangriffe mit der „Leidenschaftlichkeit und Intensität des Konflikts“. Als Premier einer abendländischen Kulturnation muß er sich aber eine „Pflicht der Staatskunst“ entgegengehalten lassen − nämlich die Pflicht, „zu verhindern, daß solche Gefühle, so natürlich und unvermeidbar sie auch sein mögen, von dem Kurs ablenken, den wohlgeordnete Völker in ihrem Streben nach Frieden verfolgen müssen“ (John Rawls, US-amerikanischer Moralphilosoph des 20. Jahrhunderts). …
Noch spannender erscheint die von bundesdeutschen Funktionseliten emphatisch bejahte Frage, ob Churchill, Roosevelt (und womöglich Stalin) Deutschland befreit haben. Bei aller Begeisterung über den Siegeszug der Demokratie in der alten Bundesrepublik – eine gehörige Portion Skepsis erscheint angebracht. Churchill war keineswegs nur ein Gegner des Zweiten und des „Dritten Reichs“. Bemerkungen aus den 1920er Jahren belegen kritische Distanz auch gegenüber der Weimarer Republik, einem freiheitlichen Rechts- und Verfassungsstaat. Sogar im nachhinein empfand der britische Premier sie als „fadenscheiniges Gewebe“. Kritische Historiographie mag auf derartige Befreiungstheorien die letzte Antwort geben. Voraussetzung ist ihre Lösung von außenpolitischem Opportunismus sowie den Fesseln einer deutschskeptischen Political Correctness, die sich an den sprudelnden Quellen diverser Kollektivschuldvisionen labt.
Kein Produkt anglo-amerikanischer Luftkriegsbemühungen war die Befreiung des Vernichtungslagers Auschwitz im Januar 1945. Sie hätte daher nicht strafmildernd berücksichtigt werden dürfen. Zu keiner Zeit war Churchills Kriegspolitik eine Reaktion auf die Entrechtung europäischer Juden durch das NS-Regime. Die für heutige Leser realistisch klingende Philippika vom 13. Mai 1940 entpuppt sich als verzerrende Bewertung damals bekannter Tatsachen. Wenn Churchill den NS-Staat als „ungeheuerliche Tyrannei, wie es sie schlimmer in der düsteren und traurigen Geschichte menschlicher Verbrechen nicht gegeben hat“, geißelte, dann tat er das ohne Kenntnis vom Holocaust, der 1940 als systematisches Programm noch gar nicht stattfand und − von langer Hand geplant oder nicht − ohne diverse Zuspitzungen des Zweiten Weltkriegs in seinem konkreten Ablauf auch nicht möglich geworden wäre. Allenfalls mag Churchill sich auf Vorahnungen berufen, die angesichts der Unterdrückung deutscher Juden seit 1933 nicht von vornherein unplausibel erscheinen. Dennoch hätte es nach dem „Großen Terror“ der 1930er Jahre zunächst näher gelegen, die stalinistische Sowjetunion als Jahrhundert-Tyrannei zu brandmarken. Dieser freilich sprang Churchill im Sommer 1941 ohne jedes Zögern als Bündnispartner bei. Drei Jahre später gingen von ihm keine durchschlagenden Impulse zur Rettung bedrängter Juden aus. Als Churchill im Juli 1944 erste Hinweise auf die Vorgänge in Auschwitz erhielt, forderte er zwar Luftangriffe auf Transportgleise in Lagernähe, deren − von Sinclair oder der RAF − blockierte Ausführung veranlaßte ihn aber nicht zu weiteren Aktivitäten.  
Keine Milde hätte das Dresden-Tribunal unter einem anderen Gesichtspunkt walten lassen dürfen. Eine über jeden Zweifel erhabene Reue haben weder Churchill noch Harris demonstriert. Während dieser sich hinter den Befehlen „bedeutenderer Männer“ verschanzte, hat jener die vom Bomber Command niedergebrannten Städte weitgehend aus dem Bewußtsein verdrängt. In den zwölf Büchern seiner Memoiren „Der Zweite Weltkrieg“ ist vom „Morale Bombing“ keine Rede. Churchill rechtfertigt westalliierte Flächenangriffe mit historischen Verzerrungen und Simplifizierungen: „Nachdem die Deutschen einmal das verabscheuungswürdige Bombardieren offener Städte aus der Luft begonnen hatten, übten die Alliierten mit ihrer ständig zunehmenden Schlagkraft zwanzigfache Vergeltung und erreichten den Höhepunkt mit den neuartigen, in ihrer Wirkung so furchtbaren Atombomben, die Hiroshima und Nagasaki von der Erde auslöschten.“
Hat der Premierminister vergessen, daß sofort nach seinem Amtsantritt der „großartige Entschluß“ (Unterstaatssekretär James Molony Spaight) zur Eröffnung des strategischen Luftkriegs gefaßt wurde – eines Luftkriegs, der zwar zunächst militärischen Objekten galt, aber aufgrund technischer Unzulänglichkeiten von vornherein den Keim des Terrors in sich barg? Hat er die Area Bombing Directive vom 14. Februar 1942 vergessen? Wie hätten die Briten spätestens seit der Zerstörung Lübecks am 28. März 1942 „zwanzigfache Vergeltung“ üben können, wenn ihre Strategieplanung nicht seit Jahren (auch) auf die Vernichtung deutscher Städte gerichtet gewesen wäre? Wie steht Churchill zur Forderung des Sokrates, altes Unrecht niemals mit neuem zu vergelten? Immerhin spricht er von „verabscheuungswürdigem Bombardieren“. Warum hat der britische Premier dafür nicht ein einziges Mal, auch nicht teilweise, die moralische oder völkerrechtliche Verantwortung übernommen?     
Zweite Motivlage: Die Schuldprüfung hätte ergeben können, daß die Angeklagten aus respektablen moralischen Beweggründen gehandelt haben. Dies würde ein Zusammenspiel zweier markanter Irrtümer voraussetzen. Churchill und Harris müßten − Irrtum A − die Zerstörungen deutscher Wohnviertel für gerechtfertigt gehalten haben, also entweder vom Fehlen einer völkerrechtlichen Verbotsnorm oder aber − in Kenntnis einer solchen Verbotsnorm − von einer Legitimierung ihres Verhaltens unter dem Gesichtspunkt des rechtfertigenden Notstands ausgegangen sein. Auf den Bomber-Command-Chef scheint das uneingeschränkt zuzutreffen. In seiner Nachkriegsveröffentlichung „Bomber Offensive“ leugnet er die Existenz einer Verbotsnorm. Nicht nur deshalb wurde Harris gegen Kriegsende zum Außenseiter: „Er war so ziemlich der einzige, der an die Rechtmäßigkeit der von ihm befohlenen Angriffe geglaubt und dies auch immer wieder vertreten hat. Er ging fest davon aus, daß ein Luftkriegsvölkerrecht niemals existiert hatte, daß er somit in einem völlig rechtsfreien Raum operierte (Heinz Marcus Hanke, Salzburger Rechtshistoriker).“ Konsequenterweise kritisierte Harris die verschleiernde Propaganda des Luftfahrtministeriums. Unverblümt schlug er Minister Archibald Sinclair 1943 vor, die Strategie des Bomberkommandos wie folgt zu beschreiben: „Das Ziel der Combined Bomber Offensive … und der Rolle, welche die britischen Bomberverbände darin übernehmen sollen, … ist die Zerstörung deutscher Städte, die Tötung deutscher Arbeiter und die Zerschlagung des zivilisierten sozialen Lebens in Deutschland.“ Schwieriger einzuschätzen sind die Rechtskenntnisse Churchills, der sich zu völkerrechtlichen Themen, soweit erkennbar, kaum geäußert und jeden Gedanken an Luftkriegsverbrechen nach 1945 aus seinem Bewußtsein verdrängt hat. Unterstellen wir zu seinen Gunsten, daß er während des Krieges der Ansicht war, Bombardements deutscher Städte seien zumindest unter bestimmten (rechtfertigenden) Voraussetzungen legal.
Außerdem müßten die die Angeklagten des Dresden-Tribunals − Irrtum B − ihre Spreng- und Brandbombenabwürfe als geeignetes Mittel zur Abkürzung des Krieges und damit zur vorzeitigen Beseitigung des NS-Staats eingeschätzt haben. Auch insoweit scheinen Churchill und insbesondere Harris von keinem Zweifel geplagt worden zu sein. „Weiter stand für ihn [Harris] fest, daß seine Bomber allein den Weltkrieg gewonnen hatten und daß die alliierte Invasion eine Verschwendung von Menschen und Material gewesen sei, denn er hätte Deutschland ohnehin in Kürze in die Kapitulation gebombt (Heinz Marcus Hanke).“ Harris selbst pries 1947 das Niederbrennen deutscher Städte „trotz allem, was sich in Hamburg abspielte“, wegen seiner angeblich lebensrettenden Wirkung als humane Kriegführung.
Irrtum A hätte das Urteil geprägt, wenn das Tribunal im Einklang mit individualistischer Ideenlehre die quantitative Verrechenbarkeit von Menschenleben und damit die komplette „Morale Bombing“-Strategie als rechtswidrig verworfen hätte. Die Angeklagten hätten dann, wie angedeutet, entweder über die Existenz einer Verbotsnorm („Standpunkt Harris“) oder über die Grenzen des anerkannten Rechtfertigungsgrundes „übergesetzlicher Notstand“ geirrt, diesen also quasi überdehnt („Standpunkt Churchill“). Beide Irrtümer wären klassische Rechtsirrtümer: der erste ein direkter Verbotsirrtum, der zweite ein indirekter in Gestalt des sog. (Erlaubnis)grenzirrtums. Die prozessualen Konsequenzen beider Irrtümer sind weitgehend gleich. Entscheidend ist die Frage nach ihrer Vermeidbarkeit. Nur der unvermeidbare Verbotsirrtum kann die Schuld eines Angeklagten entfallen lassen und zum Freispruch führen. Das gilt jedenfalls nach deutscher Strafrechtslehre, die insoweit projektionstaugliche Erkenntnisse mit Modellcharakter für das Völkerstrafrecht liefert, das seinerseits als junge, flexible Materie solche normativen Anregungen dankbar aufgreifen sollte.
Zwar läßt sich über einzelne Kriterien der Vermeidbarkeit trefflich streiten; die Irrtumslehre ist ein Feld für juristische Tüftler. Zwangsläufig wären die Richter aber bei einer Mixtur aus ethischen und psychologischen Elementen gelandet. Das Dresden-Tribunal hätte fragen müssen, ob Churchill und seine Mitangeklagten „bei gehöriger Anspannung ihres Gewissens“ oder − weltanschaulich neutraler gesagt − aufgrund intellektuell zumutbarer rechtsethischer Parallelwertungen die Verbotsvorschriften der HLKO sowie die Grenzen des rechtfertigenden Notstands in ihrem wesentlichen Gehalt hätten erkennen können. Zweierlei rückt in den Blickpunkt: a) die Bedeutung des verletzten Rechtsguts im Kontext des Rechtssystems sowie b) Bildung und Sozialisationsgrad der Täter. Als Faustregel schält sich heraus: je fundamentaler die verletzte rechtliche und in der Regel zugleich sittliche Norm, desto vermeidbarer der Irrtum. Der Bundesgerichtshof in Strafsachen beschreibt das wie folgt: „Wenn die Tat nicht nur eine einfache Rechtsverletzung, sondern einen unerträglichen Verstoß gegen die Sittenordnung darstellt, wird der Verbotsirrtum in der Regel vermeidbar sein, weil die rechtliche Wertung unmittelbar dem Rechtsgefühl entspringt und darum durch Gewissensanspannung erkennbar ist“ (BGHSt 2, 201).
Makrokriminalität wie die jahrelange, massenhafte Tötung wehrloser Kinder, Frauen und Greise indiziert ebenso eine Vermeidbarkeit des Irrtums wie die beachtliche Erziehung der prominenten Angeklagten. Winston Churchill, ein Enkel des Herzogs von Marlborough, besuchte Eliteschulen in Ascot, Brighton und Harrow, bevor er die Offizierslaufbahn einschlug. Daß sein schulischer Erfolg hinter den Erwartungen zurückblieb, ändert nichts an dem dort vermittelten Wertekanon. Diesen hat Churchill offenbar nicht so ausgeprägt verinnerlicht, wie das für den Premierminister eines den Menschenrechten verpflichteten Rechtsstaats selbstverständlich sein sollte. … Arthur Harris entstammte einer jahrzehntelang im asiatischen Commonwealth-Raum ansässigen Familie; sein Vater war Ingenieur im indischen Staatsdienst. Der im gutbürgerlichen Cheltenham geborene Harris besuchte eine kleine, angesehene Privatschule.
Beide, Harris wie auch Churchill, konnten sich in ihrer Jugend mit elementaren Werten des Humanismus und der politisch-philosophischen Aufklärung vertraut machen. Ihr Vorgehen in Dresden und anderen großflächig bombardierten Städten trägt − in der Sprache der Strafrechtswissenschaft − das Kainsmal eines krassen Unverstands (ignorantia crassa). Hinweise Churchills auf alternative Ethikkonzepte und deren differenzierende Bewertung der „Morale Bombing“-Strategie hätten die Vermeidbarkeit dieses Irrtums nicht ausgeschlossen. Keine rationale Ethik rechtfertigt Brand- und Sprengbombeneinsätze gegen Nichtkombattanten, wenn der Kriegsverlauf erkennbar nicht vom Schicksal dieser Menschen abhängt. Allenfalls hätte aus jenem Vorbringen, freilich mit äußerster Zurückhaltung, ein weiterer Strafmilderungsgrund hergeleitet werden können. Dessenungeachtet hätten Churchill und Harris wegen vorsätzlicher Verstöße gegen Art. 23 b und g, 25 und 27 HLKO (völker)strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden müssen. …
Bagatellisierend beschreibt Luftmarschall Robert Saundby die Verantwortlichen für die Vernichtung Dresdens (in deren Kreis er seinen Vorgesetzten Harris und sich selber nicht einbezieht): „Die ihr zustimmten, waren weder bösartig noch grausam, wenngleich es sehr gut möglich ist, daß sie von den Grausamkeiten des Krieges zu weit entfernt waren, als daß sie in vollem Umfange die verheerende Zerstörungskraft der Luftangriffe im Frühjahr 1945 begreifen konnten.“
Irrtum B hätte sich ausgewirkt, wenn das Tribunal die „Morale Bombing“-Vision bis zum Sommer 1942 oder bis zur Kriegswende im Winter 1942/43 (Stalingrad) unter dem Aspekt des übergesetzlichen Notstands akzeptiert, spätere Angriffsaktionen wie die Unternehmen „Gomorrha“ (Hamburg, 27./28. Juli 1943) oder „Thunderclap“ (Winter 1944/45) wegen erkennbarer Ineffektivität aber als rechtswidrig verworfen hätte. Die Angeklagten wären dann irrtümlich von den Sachverhaltsvoraussetzungen eines rechtfertigenden Notstands ausgegangen. Die strafrechtliche Bewertung eines solchen Irrtums ist umstritten. Begrifflich und systematisch handelt es sich nicht um einen Rechtsirrtum (Verbotsirrtum), sondern − jedenfalls im Ergebnis und ungeachtet verschiedener dogmatischer Begründungswege − um einen den Deliktvorsatz ausschließenden (Erlaubnis)tatbestandsirrtum. Die Angeklagten hätten nicht wegen vorsätzlich begangener Kriegsverbrechen bestraft werden dürfen. Konsequenterweise hätte das Tribunal dann aber rechtliches Neuland betreten und prüfen müssen, ob eine Verurteilung wegen fahrlässiger Kriegsverbrechen, also wegen fahrlässiger Verstöße gegen die Art. 23 b und g, 25 und 27 HLKO in Betracht gekommen wäre. Das wirft eine Grundsatzfrage auf: Können diese Verbotsnormen überhaupt durch fahrlässiges Verhalten verletzt werden? Nach der systemimmanenten Regel „Je ranghöher ein Rechtsgut, desto weitreichender sein Schutz“ dürfte sie zu bejahen sein.
Alsdann hätte das Tribunal die unzureichende Einschätzung deutscher Durchhaltemoral durch Churchill, Harris usw. analysieren müssen. War diese Fehleinschätzung fahrlässig; wenn ja, in welchem Grade? Zu welcher Zeit und aufgrund welcher konkreten Geschehnisse hätten britische Befehlshaber erkennen müssen, daß eine Fortsetzung des Demoralisierungsbombens militärisch ineffektiv und sinnlos war? Nach dem Grundsatz in dubio pro reo wäre der Fahrlässigkeitsnachweis vom Tribunal zu erbringen gewesen. Dieses hätte sich auf den Erkenntnishorizont vernünftiger, gut informierter Beobachter der zweiten Kriegshälfte zurückziehen und plausibel prognostizieren müssen, daß kein noch so furchtbarer „Thunderclap“ oder Stadtbrand, keine noch so grauenhafte Opferzahl an der „Heimatfront“ den Durchhaltewillen deutscher Soldaten und Industriearbeiter hätte brechen oder die NS-Regierung zur Kapitulation bewegen können.
Möglicherweise hätten die Angeklagten eingewandt, Adolf Hitler habe Anfang 1945 den totalen Untergang Deutschlands und weiter Teile Europas zum kruden Ziel seiner zu diesem Zeitpunkt auf Selbstzerstörung fixierten Politik gemacht. Dies hätte sie allerdings nicht entlasten können – im Gegenteil, ein zur Vernichtung der abendländischen Zivilisation entschlossener „Führer“ hätte sich erst recht nicht durch anglo-amerikanisches Demoralisierungsbomben beeindrucken lassen. Spekulierte Churchill etwa darauf, in Dresden den Durchhaltewillen von Zivilisten zu brechen? Dieser freilich, so es ihn überhaupt noch gab, war zu keiner Zeit kriegsentscheidend. Nur bewußte Realitätsverweigerung konnte britische Kommandeure im Februar 1945 von einem späten Erfolg der „Morale Bombing“-Strategie, also einer signifikanten Verkürzung des Krieges, träumen lassen. Das Tribunal hätte daher von außergewöhnlich grober, an Vorsatz heranreichender Fahrlässigkeit ausgehen müssen und kaum milder urteilen dürfen als bei einer Vorsatztat.
Fassen wir zusammen: Das Tribunal hätte Churchill, Harris und die anderen Angeklagten freisprechen müssen, wenn es die Art. 23 b und g, 25, 27 HLKO nicht auf den Luftkrieg der 1940er Jahre angewendet und auch den Gedanken an ein HLKO-konformes Völkergewohnheits- oder Völkervernunftrecht verworfen hätte. Zu Freisprüchen wäre es auch gekommen, wenn das Tribunal zwar die Anwendbarkeit der Art. 23 b und g, 25 und 27 HLKO oder inhaltsgleicher Normen auf den Luftkrieg bejaht, sich jedoch zu einem (gewohnheitsrechtlich anerkannten) rechtfertigenden Notstand und einer Güterabwägung mit Vorrang des Demoralisierungsbombens gegenüber den Rechten unschuldiger Zivilisten auf Leib und Leben bekannt hätte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Tribunal massive Luftschläge gegen Wohnviertel als bis zum Frühjahr 1945 effektiven Weg zur Unterwerfung Hitler-Deutschlands betrachtet hätte. Völkerstrafrechtlich überzeugender sind freilich die anderen Lösungsvarianten. Wäre das Tribunal einer von ihnen gefolgt, hätte das Tribunal die Schuld der Angeklagten feststellen und sie wegen schwerer Kriegsverbrechen bestrafen müssen.    

„Morale Bombing“ im Spiegel der Erinnerungskultur

Zweifellos gehören Churchill, sein Kriegskabinett, Portal und mit Abstrichen Harris zu den tragischen Akteuren der weltgeschichtlichen Bühne des 20. Jahrhunderts. Gewiß waren sie von dem Gedanken preußisch-britischer Rivalität geprägt, empfanden teilweise diffuse Abneigungen gegen alles Deutsche − fokussiert in Harris’ Diktum vom „Scheißdeutschen“. Gleichwohl erscheint es verkürzt, ihnen nur imperialistische oder antideutsche Haßimpulse zu unterstellen. In hohem Maße dürfte sie das Verlangen getrieben haben, vor allem Westeuropa dem Nationalsozialismus zu entreißen und den abendländischen Leitprinzipien von Freiheit, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit zu öffnen. Leider versuchten sie mit zunehmender Brutalität, den Teufel mit Beelzebub zu vertreiben bzw. „Hitler mit Hitler zu besiegen“ (Mahatma Gandhi). Entsprechendes gilt für Roosevelt und seine US-amerikanischen Befehlshaber. Möglicherweise verstärkte die Kooperation mit Stalin, dem zweiten großen Tyrannen des 20. Jahrhunderts, die Bereitschaft der Westalliierten zu moral- und völkerrechtswidriger Kriegführung.   
Ein ähnliches moralisches Dilemma: den Versuch, mit dem Räderwerk des Bösen unauffällig zu kooperieren und durch gezielte Griffe in dessen Speichen das Schlimmste zu verhüten, beschreibt Gustav Radbruch, sozialdemokratischer Reichsjustizminister (1921/22) und klarsichtiger Rechtsphilosoph. Er wurde am 9. Mai 1933 als erster Universitätsprofessor von den Nationalsozialisten aus seinem Lehramt entfernt. Radbruchs Worte passen auch auf Churchills „Morale Bombing“-Dilemma: „Glaube niemand, daß es ihm gelingen werde, durch Teilnahme am Bösen Schlimmeres zu verhüten. Dies Experiment ist oft genug gemacht worden und oft genug mißlungen.“ Es „führt unvermeidlich in Verstrickungen mit dem Bösen, das man bekämpft, und schließlich zu jener Blindheit, die das Böse, das man sich zugesteht, in seinem wahren Wesen nicht mehr klar erkennt. Glaube niemand, die Stimme des Gewissens um höherer Ziele und Werte willen überhören zu dürfen. Die Gewissensethik spricht klar. Die sog. ‚Verantwortungsethik’ führt zu jener Dialektik der ‚Gedanken, die sich untereinander verklagen oder entschuldigen’ (Römerbrief III 19).“
Vor diesem Hintergrund überrascht das verklärte Churchill-Bild der Bundesrepublik Deutschland. … War der Kriegspremier alles in allem ein großer Staatsmann? Zweifel mögen die Briten trotz des militärischen Sieges befallen haben, als sie Churchills Konservativen im Juli 1945 eine vernichtende Niederlage bereiteten und ihn aus dem Amt des Premierministers wählten. Bereits im Mai 1940, nach dem Rücktritt Chamberlains, war nicht er, sondern Lord Halifax erster Kandidat seiner Partei für dieses Amt gewesen. Churchill kam dann doch zum Zuge und wurde zugleich Kriegsminister, weil die an der Regierung beteiligte Labour Party eine Zusammenarbeit mit Halifax ablehnte. Offenbar galt er in seiner Heimat als „Steuermann für die rauhe See des Krieges, nicht für die ruhigen Gewässer danach“ (Richard Overy, britischer Historiker). Churchill mag ähnlich empfunden haben, als er seinen Arzt fragte: „Ich fühle mich sehr einsam ohne den Krieg; Sie nicht auch?“ Millionen Zivilisten in Europa, Millionen europäische, amerikanische und sowjetische Soldaten, die mit Mühe und Not dem Kriegstod entronnen waren, werden das für zynisch halten.
Vor allem aber: Verleiht nicht das Eingestehen eigener Fehler einem Staatsmann wahre Größe? Hätte es dazu nicht einer Läuterung Churchills spätestens nach der Bombardierung Dresdens bedurft? Abschließende Urteile über ihn setzen voraus, daß die Spreng- und Brandbombenapokalypse deutscher Städte ausgewogen analysiert und die Kategorien von Recht und Moral in die historische Bewertung einbezogen werden. Gerade auch die Völkerrechtswissenschaft muß dazu beitragen. Bei aller Verachtung für den Kriegsfuror und andere Gewalttaten des NS-Staats: Überbordende nationale Scham sowie ein dualistisch verengter Blick auf „Faschismusopfer“ und „deutsche Täter“ sind lediglich neue Spielarten der schon von Karl Marx getadelten „deutschen Ideologie“. …
In verhaltenen Worten gedenken deutsche Städte ihrer Vernichtung im Luftkrieg. Zahlreiche Texte an Kirchenruinen, Grabfeldern kommunaler oder kirchlicher Friedhöfe oder sonstigen Monumenten beschränken sich auf schlichte Erinnerungen an die Toten und unspezifische Mahnungen zum Frieden: „Den Toten zum Gedenken, den Lebenden zur Mahnung“ (Mainz, Ruine Christophkirche; Ansbach, Luitpoldbrunnen); „Als Mahnung und zum Gedenken an 6.621 Männer, Frauen und Kinder“ (Nürnberg, Südfriedhof); „Die 689 Bombenopfer mahnen zum Frieden“ (Halle an der Saale, Gertraudenfriedhof). Etwas lyrischer: „Aus der Toten Gedächtnis erwachse der Wille, das Gute zu wirken, dem Frieden der Erde zu dienen“ (Heilbronn, „Ehrenhalle für die Toten des Zweiten Weltkriegs und die Opfer des Dritten Reiches“). „Der Toten Opfer mahnt: Vermehrt den Frieden in der Welt“ (Emmerich/Niederrhein, Alter Friedhof). …
Generell verstärkt sich − mit beklemmender Dynamik seit Mitte der 1980er Jahre − der Einfluß deutschskeptischer Political Correctness auf die Erinnerungskultur. Die Entwicklung geht einher mit der schleichenden Marginalisierung traditioneller Eliten und der Ausbreitung programmatischer Belanglosigkeit in der „Volkspartei“ CDU, die trotz christlich-konservativer und patriotischer Wurzeln (sowie mittelstandsfreundlicher, wirtschaftsliberaler Wahlkampfinszenierungen) an der politischen Willensbildung kaum noch mitwirkt und öffentlichkeitswirksame Kampagnen ihres rot-grünen Gegners mal staunend, mal Beifall klatschend rezipiert. Ausdruck der ideologischen Metamorphose der Bundesrepublik Deutschland ist auch die Ablösung des antitotalitären Grundkonsenses durch jenen „Gründungsmythos Auschwitz“ (Bundesaußenminister a. D. Joseph Fischer), der zwar die juristische Bewältigung des NS-Systems beflügelt, die differenzierende Aufarbeitung europäischer Geschichte des 20. Jahrhunderts aber zunehmend zu ersticken droht. Selbst ein deutschnationaler Euphorie unverdächtiger Historiker wie Hans-Ulrich Wehler reagiert irritiert auf die Wucht dieses Paradigmenwechsels. In einem Interview zum 60. Jahrestag des Kriegsendes sagte er auf die Frage, ob in Deutschland „Platz für das Nationalbewußtsein Joschka Fischers“ sei: „Dessen Gründungsmythos Auschwitz heißt? Nein, dafür ist kein Platz. Ein vitales Gemeinwesen läßt sich nicht auf Menschheitsverbrechen aufbauen. … Humanität und Freiheit …, diese positiven Werte sind längst Inhalt unserer Verfassung. Dafür brauchen Sie nicht den Holocaust, auch wenn ein Teil der 68er monoman darauf insistiert. Unstrittig ist der Holocaust zentral im 20. Jahrhundert. Aber die Größe eines Verbrechens adelt es nicht zum Identitätsstifter.“ 
Parallel dazu haben sich in der Bombenkriegserinnerung stereotype Argumentationsmuster mit einem zwei-, manchmal auch dreistufigen Aufbau herausgebildet.
Stufe 1: Unterschiedslose Luftangriffe gegen deutsche Städte werden nicht isoliert, sondern „im historischen Kontext“ geschildert. Das klingt nach erfreulicher Differenzierung, läuft im Ergebnis aber auf das Gegenteil hinaus, weil neudeutsche Gedenkworte kein wissenschaftlich objektives, sondern ein vom „Gründungsmythos Auschwitz“ gefärbtes ideologisches Unternehmen sind. Komplexe geschichtliche Zusammenhänge und politische Interdependenzen der Jahre 1918 bis 1945 werden nicht aufgespürt, geschweige denn angemessenen analysiert. Emsig tragen die Autoren Eckdaten der NS-Herrschaft zusammen und verweisen auf die „Machtergreifung“, den Angriff auf Polen oder schlimme Verbrechen gegen die Menschheit.
Stufe 2: Im Lichte dieses Materials wird anglo-amerikanischer Bombenterror heruntergewichtet. Einseitige Bewertungen verschiedener Luftkriegsursachen leisten dabei Schützenhilfe. Sie münden in die These, daß es ohne „Machtergreifung“ oder Polen-Feldzug keine Flächenangriffe auf Deutschland gegeben hätte (eine triviale, völkerrechtlich kaum verwertbare Erkenntnis; denn ohne die Ernennung Churchills zum Premierminister hätte es sie ebenfalls nicht gegeben). Mit solcher Sophistik läßt sich der Bombenterror als zwangsläufige und moralisch gerechtfertigte Folge deutschen Fehlverhaltens interpretieren. Während Gedenkredner den nur mittelbaren, zeitlich weit entfernten und natürlich unbeabsichtigten Kausalbeitrag des NS-Staats zur Zerstörung deutscher Städte anklagend beschwören, vernachlässigen sie den absichtlichen, höchst unmittelbaren und gegen geltendes Kriegsrecht verstoßenden Verursacheranteil der Westalliierten.
Stufe 3: Korrekte Bezeichnungen von Völkerrechtssubjekten („das Deutsche Reich“ etc.) und ihren Kriegshandlungen werden vermieden. Das tendenziell germanophobe Geschichtsbild vieler Autoren verlangt nach klaren Zuordnungen: Es gibt nur noch NS-Opfer, gute Alliierte („Befreier“) und böse Deutsche („Täter“). Vielleicht wird der „böse“ Stalin irgendwann zum (Gesinnungs)deutschen erklärt! Die umstrittene Alleinschuld- mündet in die diskriminierende Kollektivschuldthese. Trotzig wie ein Kind, dem man sein Lieblingsspielzeug wegnehmen will, schreibt etwa der Journalist Willi Winkler − bis dato durch anregende Texte über Bob Dylan und die Rolling Stones aufgefallen − gegen ausgewogene Luftkriegsanalysen an: „Es hilft nichts, es waren die Deutschen, die damit angefangen haben.“
Anschaulich offenbart sich diese Eindimensionalität auf Text- und Bildtafeln in der Gedenkstätte des historischen Würzburger Rathauses. Ein talentierter Erzähler beschreibt die längst widerlegten „Morale Bombing“-Visionen von Churchill und Harris sowie die Zerstörungskraft ihrer berüchtigten Bomber Group Five. Warum mußten am 16. März 1945 ca. 5.000 wehrlose Männer, Frauen und Kinder in der mainfränkischen Metropole sterben? Die Antwort gerät zum qualvollen Aufschrei: „Krieg, den die Deutschen losbrachen“. Der Autor liefert Statistiken über die Zerstörung Würzburgs, aber nichts über deren atemberaubende Sinnlosigkeit. Das ist ein gravierendes Versäumnis; denn der Nachtangriff des 16. März 1945 hat den Zweiten Weltkrieg um keinen Tag verkürzt, im Gegenteil sogar die Einnahme der Stadt durch US-amerikanische Bodentruppen beträchtlich erschwert. Bleibt die psychologische Frage, warum der Autor ein Kollektiv, dem er wohl selber angehört, in der Distanz schaffenden Dritten und nicht in der Ersten Person Plural („wir Deutsche“) attackiert. Will er sich von „den Deutschen“ lossagen, also seine nationale Identität gleichsam exorzistisch austreiben? Oder will er die von ihm zunächst herbeigeredete, aber dann als belastend empfundene Kollektivschuld nur der ihm fremden Erlebnisgeneration seines Volkes aufbürden? Überzeugende Gedenkarbeit lebt von einem Minimum an Anstand, Ehrlichkeit und friedvoller Versöhnungsbereitschaft. So empörend unmoralisch es wäre, wegen der RAF-Bomben über „die Engländer“ zu räsonieren (oder über „die Russen“ wegen der Vergewaltigung, Vertreibung und Ermordung Millionen ostdeutscher Frauen und Männer), so anstößig ist auch der Umgang mit der deutschen Nation in der Würzburger Gedenkstätte. … 
Generalisierende Hinweise auf „deutsche Täter“ oder − verächtlich gemeint − „die Deutschen“ sind keine zufälligen Entgleisungen. Das belegen aus öffentlichen Fördertöpfen finanzierte Schriften über regionale Denkmalpflege, die gelegentlich absurde „Täter“kategorien und abenteuerliche Mutmaßungen über die Zahl der NS-Verbrecher unter die Leser streuen: „Daß das Selbstverständnis einer Gesellschaft, aus der die Täter stammen, lange Jahre versuchte, Hitler und die Deutschen zu trennen, mag verständlich sein. Spätestens seit der Goldhagen-Debatte über ‚Hitlers willige Vollstrecker’ wird die von dem amerikanischen Soziologen geschätzte Zahl von 100.000 Tätern thematisiert. Wenn man denn nicht nur die unmittelbaren Mörder, sondern die große Masse der willigen Vollstrecker bei der Reichsbahn, in den Industriebetrieben hinzurechnet, müssen wir zur Kenntnis nehmen, daß es Millionen waren, die an der Vernichtung der europäischen Juden beteiligt waren“ (Anna Christina Brade, Autorin eines Buchs über westfälische Gedenkstätten). Daß es auch versöhnlicher und begrifflich überzeugender geht, beweisen kluge Sätze Simon Wiesenthals, des Gründers und langjährigen Leiters des Jüdischen Dokumentationszentrums in Wien: „Ich habe immer gesagt, die deutsche Sprache hat uns nicht gemordet. Viele große Werke der Literatur und des Zionismus waren ja in deutscher Sprache. Ich habe immer vermieden zu sagen ‚die Deutschen’. Aus dem einfachen Grund, weil ich nicht mag, wenn man sagt ‚die Juden’.“ …
Monokausale Geschichtswahrnehmung prägt auch das Mahnmal „gegen Krieg und Faschismus“ auf dem Wiener Albertinaplatz. Der Besucher erfährt dort von der Zerstörung des benachbarten, nicht wieder aufgebauten Philipphofs am 12. März 1945: „An diesem Tag starben durch Spreng- und Brandbomben in dem mit der Zerstörung von Städten in Polen und England ausgelösten allgemeinen und umfassenden Bombenkrieg gegen die Zivilbevölkerung hunderte Menschen, die in den Luftschutzkellern dieses Gebäudes Zuflucht gesucht hatten.“ Das gewaltige Ausmaß des nicht nur „allgemeinen“, sondern sehr speziellen strategischen, in Teilen unterschiedslosen Luftkriegs gegen Wien kommt leider nicht zur Sprache. Insgesamt starben in der österreichischen Hauptstadt durch amerikanische Angriffe fast 10.000 Menschen. Zwangsläufig fehlen auf dem Albertinaplatz auch Hinweise auf die völkerrechtliche Bedenklichkeit dieser Aktionen. Statt dessen wird die Zerstörung polnischer Städte, gemeint sind vor allem Wielun und Warschau, durch die (groß)deutsche Luftwaffe herausgestellt. Dies ist systemwidrig; denn beide Angriffe waren nicht strategischer, sondern taktisch-operativer Natur. Sie richteten sich gegen polnische Truppen und nicht gegen die Zivilbevölkerung.
Der Hinweis auf die „Auslösung“ des deutsch-britischen Bombenkriegs durch die Luftwaffe ist ebenfalls ungenau. Erneut unterscheidet der Wiener Gedenktext nicht zwischen strategischen und taktisch-operativen Einsätzen. Der strategische Luftkrieg, der sich zunächst gegen militärische Ziele, dann aber schwerpunktmäßig auch gegen unschuldige Zivilsten richtete, ging 1940 vom Vereinigten Königreich aus. Diskussionen darüber wurden 1979 vom damaligen Kultur-Stadtrat und späteren Wiener Bürgermeister Helmut Zilk abgewürgt: „Ich sehe mich leider außerstande, Ihren Gedanken zu folgen. … Ich für meinen Teil muß diese Diskussion beenden. Das erwächst nicht zuletzt aus meinem zeitgeschichtlichen Wissen.“ Roma locuta causa finita! …
Geschichte, auch die Leidensgeschichte vieler Deutscher, läßt sich nicht aufarbeiten, wenn man sie planmäßig verdrängt. Daher brauchen wir ein zentrales Mahnmal für die Opfer des Luftkriegs. Daß dort auch der Opfer deutscher Fliegerangriffe sowie der von alliierten Bombern getöteten Kriegsgefangenen und Zwangsarbeiter gedacht werden sollte, versteht sich von selbst. Sensible Erinnerungskultur unterscheidet nicht zwischen Opfern erster und zweiter Klasse. Deutsche und Nichtdeutsche, Männer, Frauen und Kinder, Akademiker und Arbeiter, Soldaten und Kriegsgefangene – im Antlitz des Todes waren sie miteinander vereint.

Björn Schumacher
Die Zerstörung deutscher Städte im Luftkrieg „Morale Bombing“ im Visier von Völkermord, Moral und Erinnerungskultur
ARES Verlag, Graz 2008,  344 S., zahlreiche Abb., 19,90 €

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