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Häftlingsehre

Auch für Menschen, die ihre Leben im Widerspruch zur bürgerlichen Gesellschaft und der herrschenden Gesetzeslage entwickeln, gibt es „Do’s und Dont’s“. Eigentumsdelikte und auch das Töten von Gegnern im Zuge von Einbrüchen und Überfällen werden nachgesehen; was hingegen nicht toleriert wird, sind Attacken auf Kinder oder Frauen. 

Aus diesem Grund mußte der jugendliche tschetschenische Untersuchungshäftling, der ein siebenjähriges tschetschenisches Mädchen in Wien getötet hatte, bereits zweimal aus seiner Haftanstalt verlagert werden – wohl nicht nur, weil die Familie des Opfers zur „Blutrache“ aufgerufen hatte, sondern auch, weil „normale“ österreichische Häftlinge gegen einen Kindesmörder Aggressionen hegen. Auch der „Bulgare türkischer Herkunft“ (nach einigen Berichten ein Zigeuner), der eine 26jährige deutsche Studentin die Treppen eines U-Bahnhofes in Berlin hinuntergetreten hatte, wurde trotz typisch deutscher glimpflicher Verurteilung zu bloß 35 Monaten Haft im Gefängnis von Mithäftlingen so schwer verprügelt, daß er in eine neue Haftanstalt verlegt werden mußte.

 
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